Vielfach wird sich nicht die Frage stellen, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt oder nicht.
Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Teilzeitbeschäftigte zählen unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit zu diesem Personenkreis. Ein Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, fremdbestimmt und in persönlicher Abhängigkeit zur Leistung von Diensten verpflichtet. Dabei schuldet er nur den Dienst, nicht den Erfolg. Nicht Arbeitnehmer sind arbeitnehmerähnliche Personen.
Der Arbeitnehmer ist zu unterscheiden vom selbständigen Mitarbeiter, dieser ist oder sollte vielmehr nicht weisungsgebunden sein (Scheinselbständigkeit). Selbständige (freie) Mitarbeiter, also solche, die ihrem Auftraggeber Rechnungen schreiben, genießen keinen Kündigungsschutz.
arbeitnehmerähnliche Personen
Arbeitnehmerähnliche Personen genießen keinen Kündigungsschutz. Dies sind freie Mitarbeiter, Heimarbeiter oder Handelsvertreter. Aber: Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf den Inhalt der Tätigkeit.